Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen von Fahrverbot wegen nächtlicher Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

BayObLG – Az.: 202 OBOWi 1728/20 – Beschluss vom 19.01.2021

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2020 dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 320 Euro festgesetzt und dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 01.10.2020 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen, einen als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme eines Klinikums tätigen Arzt, wegen einer am 02.03.2020 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h eine gegenüber lfd. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c zum BKat in der zur Tatzeit gültigen – für innerörtliche Verstöße durch die am 28.04.2020 in Kraft getretene Neufassung vom 20.04.2020 (BGBl. 2020 I, 814) nicht geänderten – Fassung eine über § 4 Abs. 4 BKatV verdreifachte Geldbuße von 480 Euro festgesetzt. Von der Anordnung eines im Bußgeldbescheid vom 18.03.2020 neben einer dort festgesetzten Geldbuße in Höhe vom 320 Euro vorgesehenen einmonatigen Fahrverbots hat es abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen, ausweislich der Rechtsmittelrechtfertigung vom 04.11.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, dass das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbots wegen eines groben Pflichtenverstoßes abgesehen hat. Die Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 12.01.2021 zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.12.2020 lag dem Senat vor.

II.

Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, wegen der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde allein noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsmittel führt auf die Sachrüge hin zu den aus Ziffer I. des Beschlusstenors ersichtlichen Abänderungen des angefochtenen Urteils erster Instanz, weil die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

1. Zwar ha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv