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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen regelmäßigen Cannabiskonsums zur Schmerzbehandlung

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VG München – Az.: M 26 S 19.6322 – Beschluss vom 17.02.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,– festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B.

Am … August 2019 gegen 19:30 Uhr wurde er als Führer eines Kraftfahrzeugs einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, wobei die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellte. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der ihm am selben Tag um 20:20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin …… A… vom … September 2019 eine THC-Konzentration von 14,6 ng/ml sowie eine THC-COOH-Konzentration von 177,6 ng/ml.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2019 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe seines Führerscheins binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe sich wegen regelmäßigen Konsums von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Antragsteller gab seinen Führerschein bei der zuständigen Polizeiinspektion ab.

Am 19. Dezember 2019 ließ der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen; er beantragt, „die sofortige Aussetzung dieser Vollziehung bis zur Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der beim Antragsteller festgestellten Konzentrationen an THC und THC-Carbonsäure könne lediglich von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der hohe THC-Wert belege nicht zwingend eine regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis, sondern könne auch entstehen, wenn der Zeitraum zwischen Konsum und Blutentnahme relativ kurz sei. Da es sich um die erstmalige Fahrt des Antragstellers unter dem Einfluss von THC gehandelt habe, hätte die Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen müssen. Der Antragsteller habe sich damals in einer einmaligen Sondersituation befunden, die sich so nicht wiederholen werde. Bei ihm sei Mitte August 2019 eine Fistel mit Eiter im Bauch festgestellt worden. Er habe damals sehr starke Schmerzen gehabt und trotzdem weiter arbei[…]


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