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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außervollzugsetzung Schließung von Einrichtungs- und Möbelhäusern – Corona-Pandemie

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VG Lüneburg – Az.: 13 MN 89/21 – Beschluss vom 04.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin (Schriftsatz v. 26.2.2021, S. 2),

§ 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

1. soweit danach Einrichtungs- und Möbelhäuser für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind,

2. hilfsweise: soweit danach Einrichtungs- und Möbelhäuser außerhalb von Innenstädten für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind,

3. hilfsweise: soweit danach Einrichtungs- und Möbelhäuser der Antragstellerin für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind, bleibt ohne Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

I. Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Hauptantrag zu 1. auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit danach Einrichtungs- und Möbelhäuser für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen sind, ist zulässig.

a. Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. – juris Rn. 16 ff.).

b. Der Antrag ist zutreffend g[…]


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