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Mund-Nasen-Schutz – Medizinprodukt – Vergleichbarkeit mit FFP2-Maske

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VG Würzburg – Az.: W 8 E 21.274 – Beschluss vom 04.03.2021

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass seine Maske „……“ eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV ist und damit zulässigerweise bei bestehender FFP2-Maskenpflicht getragen werden kann.

1.

Der Antragsteller ließ durch seinen Prozessbevollmächtigen am 11. Februar 2021 einen Antrag wegen der FFP2-Maskenpflicht beim Verwaltungsgericht München stellen, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärte sich mit Beschluss vom 18. Februar 2021 – M 26 a E 21.750 – für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Würzburg.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 ließ der Antragsteller b e a n t r a g e n, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Maske „……“ eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 6 Nr. 3, 8 Satz 2, 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, 9 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, 28 Nr. 7 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), diese zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75), ist hilfsweise festzustellen, dass auch Masken neben Masken mit Standard FFP3 (Europa), N95 (NIOSH-42C FR84, USA), P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland), KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64), DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018), KN95 (GB2626-2006, China) als Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 6 Nr. 3, 8 Satz 2, 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, 9 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, 28 Nr. 7 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), diese zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) gelten, wenn diese andere Zertifizierungen oder Bescheinigungen haben, die auf gleichwertige oder sogar bessere Filterwirkungen hinweisen.

Zur Begründung seines Antrages ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Er sei Eigentümer einer Gesichtsmaske „……“ (i[…]


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