Auslegung Ausnahme für Sport unter freiem Himmel
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 11 S 24/21 – Beschluss vom 05.03.2021
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist nach eigenem Vorbringen Eigentümerin der „………..“ mit 30 separaten Golfbahnen auf einer Fläche von rund 130 ha. Die 30 Golfbahnen der Golfanlagen Groß Kienitz seien verteilt auf 4 Golfplätze mit 3 mal 9-Loch und einmal 3-Loch. Die einzelnen Golfbahnen seien zwischen 113 m und 522 m lang. Wegen der Möglichkeit umherfliegender falsch getroffener Golfbälle hätten die einzelnen Bahnen Abstände von 25m bis 140m voneinander. Die Golfer würden die Golfanlage von einem der drei Parkplätze aus betreten und sich von ihren Autos direkt zu den jeweiligen ersten Abschlägen begeben, um dann in 45 bis 120 min. 3- oder 9-Loch-Runden zu spielen. Das Hygienekonzept der Antragstellerin sehe eine Reservierung nur für 2 Personen je Startzeit vor, der zeitliche Abstand zwischen den Startzeiten betrage 10 Minuten.
Nachdem der Landkreis die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass auf den gesamten Golfanlagen nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gespielt werden dürfe, da die gesamten Golfanlagen als eine Sportanlage zu sehen seien, beantragte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Potsdam erfolglos, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass auf jeder ihrer 30 separaten Golfbahnen Individualsport unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt sei, soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolge. Das Verwaltungsgericht vertritt in seinem Beschluss vom 3. Februar 2021 – VG 6 L 82/21 – unter anderem die Auffassung, dass der Begriff der Sportanlage in § 12 der 5. SARS-CoV-EindV nicht jeweils einzelne Golfbahnen, sondern den oder die Golfplätze der Antragstellerin insgesamt erfasse. Das folge aus der in den Verordnungstext aufgenommenen Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung i.V.m. dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Der so bestimmte Anlagenbegriff erlaube es nicht, auf die einzelnen Golfbahnen abzustellen. Die Frage, ob Individualsport wenn schon nicht auf den einzelnen Golfbahnen, dann jedenfalls auf den einzelnen Golfplätzen der Antragstellerin erlaubt sein könnte, sei […]