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Corona-Pandemie – Maskenpflicht an Grundschulen – Zulässigkeit

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 267/21.NE – Beschluss vom 09.03.2021

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist Schülerin der 1. Klasse einer Grundschule in L.    . Ihre sinngemäß gestellten Anträge,

im Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 246), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer Mund-Nase-Bedeckung auch für Schülerinnern und Schüler der Schulen der Primarstufe während des Unterrichts und nach Einnahme des Sitzplatzes angeordnet ist, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO durch den folgenden Ausnahmetatbestand zu  ergänzen:

„4. für Schüler der Schulen der Primarstufe, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt bleibt“,

weiter hilfsweise,

im Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, solange und soweit nicht weitere Ausnahmetatbestände von der Maskenpflicht eingefügt werden, insbesondere ausdrücklich das regelmäßige, zeitweise Absetzen des Mund-Nase-Schutzes oder der Mund-Nase-Bedeckung zu Erholungszwecken,

haben keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist unbegründet (I.). Die Hilfsanträge sind unzulässig (II.).

I. Die von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (B.).

A. Der Senat hat bereits zu § 1 Abs. 3 der CoronaBetrVO vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122b), entschieden, dass gegen die Pflicht zu[…]


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