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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außervollzugsetzung– 6. SARS-CoV-2-EindV Brandenburg

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Untersagung des Betriebs von Gaststätten
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 11 S 17/21 – Beschluss vom 05.03.2021

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller, der im Land Brandenburg lebt und dort eine Gaststätte betreibt, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verschiedene vorläufige Feststellungen und Unterlassungen sowie die vorläufige Außervollzugsetzung der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12. Februar 2021, hilfsweise des § 10 der 6. SARS-CoV-2-EindV.

Zur Begründung seines Antrags macht er im Wesentlichen geltend:

Die Verordnung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und seiner Handlungsfreiheit sowie der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Da ihm nicht nur in den Monaten März bis Mai 2020, sondern trotz erheblicher finanzieller Mittel zur Umsetzung der vorgeschriebenen Hygieneregelungen nun erneut seit November 2020 bis zum heutigen Tage „und voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2022“ die Führung seines Betriebs untersagt sei, werde er zeitnaher Insolvenz anmelden müssen, da er weder die Mittel habe noch – entgegen der Zusagen der Regierung – diese in der versprochenen Höhe bekomme, um seine berufliche und private Existenz zu sichern. Die angegriffene Verordnung sei offensichtlich rechtswidrig und zugleich verfassungswidrig, da sie in gravierender Weise sämtliche Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere diejenigen der §§ 28, 28a, 5, 7 und 2 IfSG missachte. Es fehle bereits an einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, da das Risiko einer Erkrankung an einer durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pneumonie nur 0,01 % (bzw. in Brandenburg sogar nur 0,005 % betrage und COVID-19 damit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Nr. 3a IfSG begründe, sondern vielmehr eine „sehr seltene Erkrankung“ sei. Übertragbare Erkrankungen gehörten, wie das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 zutreffend entschieden habe, zum allgemeinen Lebensrisiko. Hinter der angeblichen Pandemie stehe der Plan, im Hintergrund grundlegende gesellschaftliche Veränderungen vorzunehmen, die die Gesellschaft sonst nie akzeptieren würde. Zudem ergebe sich aus der Begründung der Ver[…]


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