VG Cottbus – Az.: 8 L 76/21 – Beschluss vom 04.03.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Absonderungsanordnung des Antragstellers vom 10. Februar 2021 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Februar 2021 (V) gemäß § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1); jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, einer relevanten nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, und darf deshalb nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung verstanden werden, deren Richtigkeit nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist. Prüfungsmaßstab für die vorliegende Entscheidung ist daher allein, ob nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08, juris Rn. 5). Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Zulässig ist ein Abänderungsantrag eines Beteiligten dementsprechend nur, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 13 S 1824/01, juris Rn. 5).
Daran fehlt es hier jedoch.
Soweit sich der Antragsteller zum einen auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, schließt das Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO als lex specialis das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aus, für das insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2010 – 1 CS 10.2629 –, ju[…]