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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsweg – unerlaubte Handlung nach beendeten Arbeitsverhältnis

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 13 Ta 59/20 – Beschluss vom 20.02.2020

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.02.2020 (8 Ca 452/19) abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Die Klägerin war bei der Beklagten mehrjährig als Friseurin beschäftigt. Das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.07.2019 wegen des Umzugs der Klägerin nach A-Stadt bei Bonn.

Mit der vor dem Arbeitsgericht Braunschweig erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Unterlassung von Äußerungen mit der Begründung in Anspruch, diese habe ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie am 29.08.2019 auf ihrer Website „M.“ eine Luftbildaufnahme ihrer neuen Wohnumgebung von Google-Maps übernommen und mit dem Untertext „Tja – soweit ist Sie gekommen – bei uns gekündigt und nun in A-Stadt im Hochhaus und arbeitslos. Manchmal fehlen einem die Worte liebe J. Alles Gute ….“ versehen habe.

Ferner habe die Beklagte gegenüber einer Mitarbeiterin am 13.09.2019 die unzutreffende Behauptung aufgestellt, sie, die Klägerin, gehe nunmehr der Prostitution nach.

Es gebe keinen anderen Bezug zwischen den Parteien als das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2020 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht C-Stadt verwiesen. Gegen den ihr am 06.02.2020 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 11.02.2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, wegen deren Begründung auf Bl. 50 bis 52 d.A. verwiesen wird.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 12.02.2020 dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 GVG, 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht im Sinne des § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG gegeben.

1.

Die Klägerin stützt den Anspruch auf eine unerlaubte Handlung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen. Der Anspruch muss nicht nur auf Schadensersatz gerichtet sein. Erfasst werden etwa auch Ansprüche auf Unterlassung. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass es de[…]


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