Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensversicherung – Auszahlung an den Bezugsberechtigten nach dem Tod des Erblassers

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 283/19 – Urteil vom 20.02.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2019, Az. 3 O 452/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.441,30 €.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger wurde ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats Stuttgart vom 23.01.2015 (Anl. K 1) zum Nachlasspfleger des Nachlasses von XY (nachfolgend: Erblasser), bestellt.

Für den Erblasser bestand bei der Beklagten eine Rentenversicherung unter der Vers-Nr. XX (nunmehr Nr. YY).

Als unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Todesfall hatte der Erblasser M. (nachfolgend: Bezugsberechtigte) eingesetzt. Die Versicherungsleistung auf den Todesfall beträgt 24.441,30 €.

Die Bezugsberechtigte wurde am pp in ppp tot aufgefunden. Ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats tt vom 07.03.2016 (Anl. K 2) wurde N. (nachfolgend: Streithelfer) zum Nachlasspfleger des Nachlasses der Bezugsberechtigten bestellt.

Der Kläger kontaktierte die Beklagte erstmals am 11.11.2015 (Anl. K 3) und bat unter anderem um Mitteilung der in den Nachlass des Erblassers fallenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte.

Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anl. K 4) mit, dass die Bezugsberechtigte ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben habe und eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Nachlass des Erblassers deshalb nicht möglich sei.

Die Bezugsberechtigte war – wie sich den Schreiben des Klägers vom 01.12.2015 (Anl. K 5) und der Beklagten vom 13.07.2016 (Anl. K 6) entnehmen lässt – zum damaligen Zeitpunkt keiner der Parteien bekannt.

Mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anl. K 7) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Auftrags des Erblassers, der Bezugsberechtigten den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen und ihr ein Schenkungsange[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv