OLG Stuttgart – Az.: 7 U 283/19 – Urteil vom 20.02.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2019, Az. 3 O 452/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.441,30 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.
Der Kläger wurde ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats Stuttgart vom 23.01.2015 (Anl. K 1) zum Nachlasspfleger des Nachlasses von XY (nachfolgend: Erblasser), bestellt.
Für den Erblasser bestand bei der Beklagten eine Rentenversicherung unter der Vers-Nr. XX (nunmehr Nr. YY).
Als unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Todesfall hatte der Erblasser M. (nachfolgend: Bezugsberechtigte) eingesetzt. Die Versicherungsleistung auf den Todesfall beträgt 24.441,30 €.
Die Bezugsberechtigte wurde am pp in ppp tot aufgefunden. Ausweislich der Bestallungsurkunde des Notariats tt vom 07.03.2016 (Anl. K 2) wurde N. (nachfolgend: Streithelfer) zum Nachlasspfleger des Nachlasses der Bezugsberechtigten bestellt.
Der Kläger kontaktierte die Beklagte erstmals am 11.11.2015 (Anl. K 3) und bat unter anderem um Mitteilung der in den Nachlass des Erblassers fallenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte.
Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anl. K 4) mit, dass die Bezugsberechtigte ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben habe und eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Nachlass des Erblassers deshalb nicht möglich sei.
Die Bezugsberechtigte war – wie sich den Schreiben des Klägers vom 01.12.2015 (Anl. K 5) und der Beklagten vom 13.07.2016 (Anl. K 6) entnehmen lässt – zum damaligen Zeitpunkt keiner der Parteien bekannt.
Mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anl. K 7) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Auftrags des Erblassers, der Bezugsberechtigten den Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilen und ihr ein Schenkungsange[…]