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Krankenversicherung – Wirksamkeit Prämienerhöhung – fehlerhafte Begründung

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LG Wiesbaden – Az.: 5 O 104/19 – Urteil vom 19.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1500 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger als Versicherungsnehmer begehrt nach teilweiser Klagerücknahme (Bl. 87 der Akte) und nach einseitiger Erledigungserklärung seiner Ansprüche 1a-1 e, die auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Erhöhungen des jeweiligen Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung gerichtet waren, von der Beklagten als private Krankenversicherung die Rückzahlung von-was zwischen den Parteien streitig ist- überzahlten Monatsbeiträgen in Höhe von 1820,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.4.2019 sowie die Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 746,73 €.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag mit dem seit dem 1.2.2018 die Tarife …, …, … und … versichert sind.

Bis zum 1.2.2017 waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Tarife …, …, … und … versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die einschlägigen AVBR und Vertragsbedingungen in Gestalt der so genannten Vertragsgrundlagen … zu Grunde, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut B…1 Bezug genommen.

Der Kläger hat an den Beitragsanpassungen in den Tarifen …, … und … zum 1.1.2018 nicht teilgenommen. Der Kläger hat die Erhöhungsbeiträge aus der Anpassung zum 1.1.2017 einen Monat lang bezahlt, da zum 1.2.2017 sämtliche Tarife gewechselt wurden. Der Klägerin leistete ab dem 1.2.2017 einen monatlichen Beitrag i. H.v. 213,18 €. Der Kläger zahlte die Beiträge stets ohne Vorbehalt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragserhöhung erforderliche Begründung mit der Klageerwiderung vom 23. 7. 2019 nachgeholt habe. Insofern habe sich der Klageantrag zu 1 erledigt.

Im Einzelnen trägt dazu vor dass die Beitragserhöhungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgt seien und deshalb unwirksam seien. Die genannten Gründe für die Beitragsanpassung würden nicht den gesetzlichen Vorgaben im Sinne[…]


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