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Negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen Darlehensforderung

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LG Essen – Az.: 12 O 229/18 – Urteil vom 25.02.2020

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Darlehensforderung in Höhe von 12.000,00 EUR zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin ist die Schwiegertochter der Beklagten. Sie war mit dem Sohn der Beklagten, dem Zeugen Q, verheiratet, ist mittlerweile aber von ihm geschieden.

Im Dezember 2017 kam es zur Trennung zwischen der Klägerin und dem Zeugen Q.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundbesitzes G-Str. … in F. Bis zum Scheitern der Ehe wohnte die Klägerin dort mit ihrem Ehemann gemeinsam. Seit der Trennung wohnt die Klägerin dort alleine.

Die Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigten, Baumaßnahmen an diesem Grundbesitz durchzuführen. Dabei sollte die Terrasse saniert und mit einer Überdachung versehen und ein neuer Zaun im Garten aufgestellt werden.

Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich an Sanierungsmaßnahmen. Er beteiligte sich auch stets an den Kosten des gemeinsamen Haushalts.

Ob sich auch die Beklagte an den Kosten der Sanierungsmaßnahmen beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2018 wurde die Klägerin von der Beklagten aufgefordert, ein Darlehen in Höhe von 12.000,00 EUR an die Beklagte bis zum 10.10.2018 zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Details dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 und 5 d. A.) Bezug genommen.

Zuvor hatte die Beklagte gegenüber ihren Stiefkindern, den Zeugen Q1 und Q2, erklärt, dass sie der Klägerin kein Darlehen gewährt habe. Diese Zeugen waren zuvor von dem Zeugen Q gefragt worden, ob sie bereit seien, ein Darlehen der Beklagten an die Klägerin zu bestätigen. Dies berichteten die Zeugen Q1 und Q2 dann der Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2018 wies die Klägerin die Forderung der Beklagten zurück und forderte die Beklagte mit demselben Schreiben auf, die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen und eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Darlehensforderung abzugeben. Hinsichtlich der Details dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 und 7 d. A.) Bezug genommen.

Daraufhin erfolgte keine Reaktion der Beklagten.

Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 03.08.2018 wu[…]


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