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Erbscheinerteilungsverfahren – Feststellungslast für die Testierfähigkeit des Erblassers

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 60/19 – Beschluss vom 24.02.2020

1. Auf die Beschwerde vom 18.06.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 13.05.2019 aufgehoben und das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 27.01.2014 beantragten Erbschein zu erteilen, der als Erben der Erblasserin ausweist:

– den Beteiligten zu 5. (St. Wa.) zu 1/6,

– die Beteiligte zu 6. (Ga.Wo.) zu 1/6,

– den Beteiligten zu 7. (Ha-Ge.Wo.) zu 1/6,

– den Beteiligten zu 8. (He. Wa.) zu 1/6 und

– den Beteiligten zu 10. (Ma. Wa.) zu 1/3.

2. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3. wird zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 10. vom 23.07.2019 wird als unzulässig verworfen.

4. Der Beteiligte zu 10. hat die für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Der Beteiligte zu 3. hat die übrigen Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.390.620,00 Euro.

6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die kinderlose Erblasserin verstarb am 15.10.2013. Zu jenem Zeitpunkt waren sowohl ihre Eltern, als auch ihr Ehemann und ihre sieben Geschwister bereits verstorben.

Der älteste Bruder der Erblasserin, Al. Wa., gestorben am 2. Februar 1968, hinterließ zwei Söhne, He. Wa. und St. Wa. (die Beteiligten zu 8. und 5.); Jo. Wa., der zweitälteste Bruder der Erblasserin, verstarb am 03.10.2003 und hinterließ einen Sohn, Ma. Wa. (Beteiligter zu 10.); Br. Wa., der drittälteste Bruder der Erblasserin, verstarb am 22.01.1996 und hinterließ zwei Kinder, Ve. Ra. und Lo. Wa. (Beteiligte zu 4. und 9.); Lu. Wo., die Schwester der Erblasserin, verstarb am 31.10.1993 und hinterließ zwei Kinder, Ga. Wo. und Ha-Ge. Wo. (Beteiligte zu 6. und 7.).

Die weiteren Geschwister der Erblasserin Frau Ag. Ma., Herr Hu. Wa. und Herr Fl. Wa, verstarben kinderlos.

Die Erblasserin errichtete am 02.06.2004 bei dem Hamburger Notar Dr. Sch. ein notarielles Testament (UR-Nr. …), in welchem sie in § 1 die gesetzliche Erbfolge unter Ausschluss der Beteiligten zu 4. und 9. angeordnet hat. Die Beteiligte zu 11. ist begünstigt durch ein in § 2 dieses Testaments angeordneten Vermächtnisses. In § 3 ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung zur Erfüllung des Vermächtnisses an und benannte als Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt W.

Nach dem Tod der Erblasserin reichte der Beteiligte zu 3. am 28.10.2013 ein auf den 17.05.2006 datiertes handschriftliches Testament, das ihn als Alleinerben ausweist, beim N[…]


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