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Orthopädische Operation – Aufklärungspflicht des Anästhesisten

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LG Dresden – Az.: 4 U 2369/19 – Beschluss vom 02.03.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht – gestützt auf die sachverständige Begutachtung – die vom Kläger aus übergegangenem Recht geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Behandlung seiner verstorbenen Ehefrau im Hause der Beklagten verneint. Die von der Berufung hiergegen vorgetragenen Angriffe vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die am 04.04.2016 durchgeführte orthopädische Operation nicht ohne vorheriges Absetzen des Herzmedikaments Z mit dem Wirkstoff Y hätte erfolgen dürfen, denn dies wurde von der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. K…… mit überzeugender Begründung verneint, wie das Landgericht ausgeführt hat.

Zweifel an den Ausführungen der Sachverständigen ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf mit Schriftsatz vom 05.07.2019 vorgelegte Literatur darauf verweist, dass der Wirkstoff Y toxische Nebenwirkungen bzw. Schädigungen an der Lunge hervorrufen kann und zwar auch nach chirurgischen Eingriffen. Denn die Hinweise in den angeführten Literaturstellen entsprechen insoweit der von der Sachverständigen zitierten und als Anlage ihrem Gutachten beigefügten Fachinformation mit Stand September 2016. Weder den vom Kläger zitierten Literaturstellen noch der Fachinformation lässt sich jedoch entnehmen, dass von einem chirurgischen Eingriff bei Einnahme des Medikaments abgeraten oder – alternativ – ein präoperatives Absetzen empfohlen wird. Der Sachverständigen zufolge findet sich auch in den Empfehlungen der anästhesiologischen Fachgesellscha[…]


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