Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschleppkosten bei ordnungsgemäß geparktem Fahrzeug bei Wasserrohrbruch

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Düsseldorf – Az.: 14 K 1577/19 – Urteil vom 03.03.2020

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid, der im Zusammenhang mit einer Umsetzungsmaßnahme erlassen wurde.

Am Sonntag, dem 00. K.  2017 kam es um 15:25 Uhr an der I….straße in P.  zu einem Polizeieinsatz. Ausweislich der „Erstmeldung/Lagemeldung“ war es im Bereich der I….straße /H….straße zu einem Rohrbruch gekommen, infolgedessen eine nicht unerhebliche Wassermenge aus dem Gehweg getreten sei. Der genannte Bereich wurde durch die eingesetzte Streifenwagenbesatzung vorläufig abgesperrt und das Rheinisch-Westfälische Wasserwerk (RWW) beauftragt, die Gefahr zu beseitigen.

Der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen „XX-XX 000“ befand sich ordnungsgemäß abgeparkt in der I….straße 00, wobei sich die Klägerin im Zeitpunkt des Rohrbruchs im Urlaub befand und den Schlüssel für den Pkw einem Bekannten, dem benannten Zeugen H1.  , überlassen hatte.

Die Polizeibeamten beauftragten ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug um einige Meter versetzte.

Mit Schreiben vom 15. September 2017 hörte der Beklagte die Klägerin als Halterin wegen der beabsichtigten Erhebung von Gebühren und der Erstattung der Kosten für die Abschleppmaßnahme an. Diese hat sich mit Schreiben vom 25. September 2017, das sich nicht im Verwaltungsvorgang befindet – aber ausweislich des angefochtenen Bescheides dem Beklagten bekannt war – , dahingehend eingelassen, dass sie sich im Urlaub befunden habe. Ihr Bekannter, dem sie den Schlüssel für das Fahrzeug überlassen hatte, sei zu der Stelle gekommen, nachdem das Fahrzeug um 3-4 m versetzt worden sei. Die Polizei habe ihm gesagt, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handele, aus der keine Kosten entstünden.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 4. Februar 2019 erhob der Beklagte für die Versetzung des Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 113,00 Euro und machte die Kosten der Umsetzung i.H.v. 107,10 Euro (insgesamt 220,10 Euro) geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Maßnahme z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv