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Zwangsverwalter muss Einkommensteuer abführen

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Gegenteilige Anweisungen sind unwirksam
AG Medebach – Az.: 5 L 1/13 – Beschluss vom 09.04.2020

Der Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 24.01.2018 wird aufgehoben.

Die Weisung an den Zwangsverwalter, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerbescheide des Vollstreckungsschuldners zu leisten, wird für unwirksam erklärt.

Der Antrag des Zwangsverwalters aus dem Schreiben vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens ist die Zulässigkeit von Zahlungen des Zwangsverwalters auf die auf das zwangsverwaltete Objekt entfallende Einkommensteuerschuld der Schuldnerin aus dem zwangsverwalteten Vermögen zu klären.

1. Durch Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 15.01.2013 wurde auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld in Abteilung III Rang 1 die Zwangsverwaltung des Grundstücks: Grundbuch von X Blatt 00000, Gemarkung X Flur 00, Flurstück 000, Gebäude- und Freifläche, S 0 = 776 qm angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beteiligte zu 2) zum Zwangsverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 11.12.2017 übermittelte der Zwangsverwalter einen Einkommensteuerbescheid in Höhe von 235,20 Euro für das Jahr 2015. Der Bescheid verhält sich zur Einkommensteuerlast der Schuldnerin bezogen auf ihre Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück (Teilfestsetzung). Der Zwangsverwalter teilte materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Veranlagung mit und richtete das folgende Begehren an das Gericht: „Generell wird angefragt, ob nach Auffassung des Gerichts überhaupt eine Zahlung geleistet werden kann (bzw. soll).“ Dazu wurde eine Kopie eines Beschlusses des Amtsgerichts Gütersloh übermittelt, auf Grund dessen entsprechende Zahlungen nicht geleistet werden sollten.

(Symbolfoto: Von Richard Schramm/Shutterstock.com)

Mit dem angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin vom 24.01.2018 wies diese den Zwangsverwalter an, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu leisten. Zur Begründung wurde darauf ausgeführt, dass gem. § 11 ZwVerwVerfO in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG der Zwangsverwalter ohn[…]


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