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WEG-Eigentümerversammlungen auch während der Corona-Pandemie möglich

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LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 T 97/20 – Beschluss vom 16.02.2021

In der Wohnungseigentumssache hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 16.2.2021 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
GRÜNDE:
I.

Die Antragstellerin war Verwalterin einer WEG. Ihre Verwalterstellung endete am 31.12.2020. Nachdem im Jahr 2020 keine Eigentümerversammlung durchgeführt worden ist, forderte der Beiratsvorsitzende die Verwalterin zur Einberufung Ende August 2020 auf, um über die Verwalterwahl zu beschließen. Die Antragstellerin weigerte sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie und die Regelung zur Weiterbestellung des Verwalters in § 6 Abs. 1 COVMG, weshalb für eine Verwalterwahl kein Bedürfnis bestünde. Hierauf lud der Beiratsvorsitzende zu einer Versammlung ein. Die Antragstellerin begehrte daraufhin, ihm dies durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen.

Das Amtsgericht hat zunächst ausweislich des Tenors des Beschlusses vom 11.11.2020 die einstweilige Verfügung erlassen, sodann den Tenor dahingehend berichtigt, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie angesichts des Zeitablaufes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig.

(Symbolfoto: Von Mongkolchon Akesin/Shutterstock.com)

Ob sie sich nur gegen den Berichtigungsbeschluss richtet, ist allerdings zweifelhaft. Zwar ist richtig, dass durch eine Berichtigung die berichtigte Fassung an die Stelle des ursprünglichen Beschlusses tritt, so dass dieser ersetzt wird und auch die Rechtsmittelfristen nicht erneut laufen. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, wenn die Entscheidung in der zugestellten, nicht berichtigten Fassung insgesamt nicht klar genug war, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln zu bieten, insbesondere für ihre Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit und der Möglichkeit eines Rechtsmittels (Musielak/Voit/Musielak, 17. Aufl. 2020, ZPO § 319 Rn. 17). Dies war hier der Fall, denn der ursprüngliche Tenor gab dem […]


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