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Schadensersatz wegen Mängel einer Rundraufe

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 22/18 – Urteil vom 04.03.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Februar 2018 zum Aktenzeichen 14 O 111/17 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.170,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblicher Mängel einer so genannten Rundraufe, einem besonders gestalteten Heureservoir, mit der Behauptung, sein Pferd E… habe sich in der mangelhaft konstruierten Rundraufe verfangen und erheblich verletzt, was Behandlungskosten erforderlich gemacht und eine deutliche Wertminderung verursacht habe.

Der Kläger betreibt eine Pferdepension. Er erwarb im Januar 2015 auf der Messe „…“ in L… eine Rundraufe zum Preis von 399 € von der Beklagten, die unter anderem mit Stall- und Weideprodukten handelt. Die über das Geschäft ausgestellte Rechnung vom 20. Januar 2015 weist die Rundraufe, die die Beklagte zuvor unter der Bezeichnung „Rundraufe“ erworben hat, als „Rundraufe für Rinder und Pferde“ aus.

Der Kläger hat behauptet, die Rundraufe sei nicht für Pferde geeignet. Ihre sich nach oben hin verjüngenden Streben wiesen unten einen Abstand auf, der so groß sei, dass ein Pferd mit einem Huf dazwischen geraten könne, doch zugleich so gering, dass es diesen nicht wieder daraus befreien könne. Das widerspreche den Leitlinien zur Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten und berge eine erhebliche Verletzungsgefahr. Diese habe sich am … Juni 2016 verwirklicht, als sein Pferd E. – unstreitig – einen Hinterlauf zwischen den Streben der Raufe eingeklemmt und die Raufe dann etwa 20 m über die Koppel gezogen hat. Das Pferd habe nur dadurch befreit werden können, dass eine Mittelstrebe der Rundraufe abgesägt worden sei. Durch den Vorfall habe sein Pferd unter anderem eine Teilabrissfraktur der lateralen Fesselbeinsehne samt Schaden am lateralen Kollateralband des Fesselgelenkes und der Gelenkkapsel erlitten. Es sei deshalb am … August […]


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