Abweichungen vom erforderlichen Brandschutz
VG Ansbach – Az.: AN 17 K 17.00172 – Urteil vom 05.03.2020
1. Die Baugenehmigung vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtlichen Genehmigung vom 15. Dezember 2016 zum Zwecke des Gebäudeumbaus und einer Nutzungsänderung hin zu einer Wohnnutzung.
Streitgegenständlich ist ein zwei- bis dreigeschossiges Fabrikgebäude der Gebäudeklasse 3 auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … mit der Adresse …, …. Das Gebäude wurde in seiner Geschichte unterschiedlich genutzt, früher als Druckerei, Mitte 1970 bis 1982 durch das Arbeitsamt … und das Fernmeldeamt … sowie als Fitnessstudio und zuletzt befristet bis Ende August 2002 als Asylbewerberunterkunft. Nunmehr sollen durch den Beigeladenen als Bauherrn in das Gebäude fünf Wohnungen eingebaut und Teile des Erdgeschosses als Lagerräume genutzt werden. Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer bzw. Nießbraucher der unmittelbar angrenzenden Grundstücke Flurnummer … (östlich) und … (nordwestlich) der Gemarkung …. Das Gebäude des Beigeladenen auf der Flurnummer … und das klägerische Gebäude auf der Flurnummer … stoßen in einem Winkel von etwa 90 Grad aufeinander.
Der Beigeladene beantragte mittels eines ausgefüllten Formblattes und angehängten Unterlagen vom 23. September 2016 eine Baugenehmigung zum Gebäudeumbau und für eine Nutzungsänderung mit künftig fünf Wohnungen im Erd-, Ober- und Dachgeschoss und Lagerräumen im Erdgeschoss. Mit einem weiteren Formular vom 23. September 2016 beantragte er allseitige Abweichungen von den Abstandsflächen unter Vorlage einer Abstandsflächenübernahmeerklärung des südwestlich angrenzenden Nachbargrundstücks mit der Flurnummer …. Der Brandschutznachweis des Architekturbüros … vom 7. März 2016, der dem Antrag auf Baugenehmigung beigefügt war, enthielt zudem Abweichungsanträge von brandschutzrechtlichen Anforderungen. In dessen Nr. 26.1 wurde beantragt, von der Vorschrift des Art. 28 Abs. 6 BayBO abzuweichen und die geplante abweichende Ausführung beschrieben: „Brandwand im Bereich der 90°-I[…]