OLG Celle – Az.: 7 U 334/18 – Urteil vom 04.03.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 16. August 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 303.307,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 286.074,51 EUR seit dem 26. November 2014 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.233,47 EUR seit dem 30. März 2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.386,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. März 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 8 % die Klägerin und zu 92 % die Beklagten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 18 % die Klägerin und zu 82 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für die Parteien: jeweils über 20.000 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung anlässlich eines vorzeitig durch Kündigung beendeten Bauvertrages in Anspruch.
Die Beklagte hatte die Klägerin im Jahre 2014 mit der Durchführung von Bauarbeiten für das Bauvorhaben „Errichtung des Fachmarktzentrums I. Center II, Lüneburg“ zu einem Pauschalpreis von 1.280.560 EUR beauftragt. Da es zu Störungen des Vertragsverhältnisses kam, hatte die Klägerin von der Beklagten im Sommer 2014 eine Sicherheit gemäß § 648a BGB von über 1 Mill. EUR gefordert. Weil die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, hatte die Klägerin den Bauvertrag mit Schreiben vom 14. August 2014 gekündigt.
Mit Schlussrechnungen vom 24. Oktober 2014 re[…]