Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufiger Rechtsschutz: Erste-Hilfe-Kurse – Corona-Pandemie

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 78/21 – Beschluss vom 03.03.2021

§ 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung, welche die Durchführung von und die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen für Fahrschüler untersagt.

Der Antragsteller bietet im niedersächsischen A-Stadt Erste-Hilfe-Kurse und Notfalltraining unter anderem für Betriebe, Sportvereine, Feuerwehren, Altenheime, Pflegedienste und auch für Fahrschüler an. Er ist von der VBG – Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger – ermächtigt, Aus- und Fortbildungen in der Ersten Hilfe durchzuführen.

Am 30. Oktober 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung, Nds. GVBl. 2020, 368), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55) geändert wurde und seitdem unter anderem folgende Regelungen enthält:

„§ 14a – Außerschulische Bildung          

(1) 1Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahrunterricht, untersagt. 2Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung. 3Ferner ist der Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse fü[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv