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Einstweilige Verfügung bei Abbruch Stellenbesetzungsverfahren

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ArbG Berlin – Az.: 60 Ga 1471/20 – Urteil vom 11.03.2020

I. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer des Verfügungsklägers wird festgesetzt auf 8.828,26 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsbeklagte betreibt in Berlin 62 Bäder. Diese Schwimmhallen und Sommerbäder hat sie in acht Verbünde gegliedert, wobei sieben dieser Verbünde ein Verbundbadbetriebsleiter oder eine Verbundbadbetriebsleiterin vorstehen.

Für den Verband 8, bestehend aus den Schwimmhallen Zingster Straße in Buch sowie dem Sommerbad P., war diese Leitungsfunktion unbesetzt. Am 29. August 2019 wurde dem bei der Verfügungsbeklagten gewählten Personalrat der Entwurf eine Ausschreibung zur Besetzung der Position der Verbundbadbetriebsleitung im Verbund 8 zugeleitet (Blatt 35 folgend der Akte). Dort ist eine Tätigkeit in Vollzeit oder in Teilzeit bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Verwaltung Ost (im Folgenden: TVöD-V) vorgesehen. Dieses Entgelt macht derzeit 4.414,13 EUR brutto bei einer Vollzeittätigkeit aus.

Der Personalrat stimmt dieser Stellenausschreibung am 11. September 2019 zu, sodass sie – versehen mit der Kennzeichen 27B1910 – veröffentlicht wurde. Der Verfügungskläger bewarb sich unter dem 25. Oktober 2019 (Blatt 26 der Akten). Er ist am 15. Mai 1968 geboren und deutscher Staatsbürger. Zur Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten steht er ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2019 (Blatt 21 bis 21 Rückseite der Akten) seit dem 19. Juli 1990 im Arbeitsverhältnis. Er war zunächst als Aufseher/Badewärter tätig, absolvierte dann die Ausbildung zum Schwimmmeistergehilfen und wurde ab dem 15. April 1994 als ein solcher tätig. Anlässlich dessen schloss er mit der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten unter dem 24. Mai 1994 einen neuen Arbeitsvertrag (Blatt 23 folgend der Akte). Im Zeitraum 1998 bis 2003 war er stellvertretender Betriebsleiter im Kombi-Bad Seestraße, im Zeitraum 2003 bis 2007 ebendort Betriebsleiter. Von 2007 bis 2016 leitete er das Bad „Sportforum Berlin OSP Schwimmen“. Seine Tätigkeit erfuhr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Erfahrungsstufe 6 der Entgeltordnung zum TVöD-V.

Neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter war der Verfügungskläger seit 2012 auch Ansprechpartner für das betriebliche Eingliederungsmanagement, seit 2014 k[…]


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