LG Heidelberg – Az.: 2 O 250/20 – Urteil vom 02.03.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.903,90 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung, welche der Kläger bei der Beklagten abgeschlossen hat.
Der Kläger betreibt eine Gaststätte in I.. Im Frühjahr 2015, vor der Eröffnung der Gaststätte im April 2015 (AS 141), schlossen die Parteien unter der Versicherungsscheinnummer FKA …-… einen Versicherungsvertrag, der unter anderem auch eine Betriebsschließungsversicherung (“Genuss-Police“) beinhaltete. Versicherungsbeginn war im Frühjahr 2015.
In den zugehörigen Versicherungsbedingungen (Anlage B 1, im Weiteren auch allgemein „AVB“ genannt – für die ab 6/2016 geltende Fassung vgl. Anlage K 2, AS 45 ff.), die den Stand „01.07.2009“ aufweisen, heißt es unter anderem:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
[…]
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten
[es folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten, welche COVID-19 (und andere Coronavirus-Erkrankungen) nicht enthält und weder der ursprünglichen Gesetzesfassung des IfSG vom 1. Juli 2000 noch der vom 29. März 2013 bis zum 24. Juli 2017 geltenden Fassung entspricht]
b) Krankheitserreger
[es folgt eine Aufzählung von 49 Krankheitserregern, welche SARS-CoV-2 (und andere Coronaviren) nicht enthält und weder der ursprünglichen Gesetzesfass[…]