Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 2 S 35.19 – Beschluss vom 11.03.2020
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der der Antragsgegner unter Anordnung sofortiger Vollziehung die Beseitigung der baulichen Anlage in Form der zwei Fahnenmasten einschließlich der Fahnen und Unterkonstruktion auf dem Grundstück Schumannstraße 7a-c angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i.H.v. 2000 Euro angedroht hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Januar 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen abgelehnt.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, es liege ein Ermessensfehler beim Erlass der Beseitigungsverfügung in der nicht ausreichenden Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, weil im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids eine beträchtliche Zahl planwidriger Fahnen und Fahnenmasten in der Nachbarschaft sowie unmittelbaren Umgebung der streitgegenständlichen Fahnenmasten anzutreffen gewesen seien und die Behörde hiervon Kenntnis gehabt habe. Auch behaupte der Antragsgegner lediglich, gegen andere vermeintliche Störer tatsächlich vorgegangen zu sein. Substantiierte Belege für ein solches Einschreiten gegen Andere habe er bisher jedoch nicht vorgelegt.
Richtig ist zwar, dass die Behörde, soweit sie Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände ergreift oder unterlässt, in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren hat. Unabhängig hiervon führt eine Vielzahl von Verstößen jedoch nicht dazu, dass – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – die Behörde gleichzeitig und flächendeckend tätig werden muss. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen. Beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, wenn sie dafür keine sachlichen Gründe anzuführen vermag (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 – 7 B 1[…]