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Wärmedämmverbundsystem – Planung muss Vorgaben zu Dübeln enthalten

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LG Münster – Az.: 116 O 53/18 – Urteil vom 18.03.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.261,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern alle weiteren über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Schäden und Kosten zu erstatten, die ihnen dadurch entstehen werden oder entstanden sind, dass an dem Objekt T-Straße 0 nachstehende Mängel vorliegen: Vollwärmeschutz in der Außenfassade ist durch die Befestigung der Regenfallrohre unterbrochen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von anwaltlichen Kosten der Rechtsanwälte B PartmbB in Höhe von jeweils 406,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 82 % die Kläger und zu 18 % die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand dieses Verfahrens sind Vorschussansprüche der klagenden Bauherrengemeinschaft betreffend Mängel an der Außenhaut des Wohn- und Bürogebäudes T-Straße 0 in G. Die zunächst ebenfalls beklagte Z GmbH war mit den Maler- und Putzarbeiten gemäß VOB/B-Vertrag vom 29.04.2013 (Anl. K1) befasst; das Architekturbüro der Beklagten war mit der Vollarchitektur betreffend das Bauvorhaben beauftragt. Die Arbeiten der Z GmbH wurden schriftlich am 30.09.2013 (Anl. K2) abgenommen. Ein Vorbehalt ist lediglich, was die hier im Streit stehenden Mängel angeht, hinsichtlich eines noch anzubringenden Wetterschutzgitters vereinbart worden.

Die vormalige Miteigentümerin F hat mit notariellem Vertrag vom 18.06.2015 (Bl. 62 f.) ihren Miteigentumsanteil an dem Objekt zu gleichen Teilen an die Kläger übertragen und sämtliche Ansprüche der Bauherrengemeinschaft inklusive Gewährleistungsansprüchen an diese abgetreten, wobei die Kläger die Abtretung angenommen haben.

(Symbolfoto: Von Lea Rae/Shutterstock.com)

Nach Bezug des Objekts sollen die Kläger nach eigenem Vorbringen verschiedene Mängel festgestellt haben.[…]


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