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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilweise Undurchführbarkeit Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser – Reisemangel

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AG Köln – Az.: 142 C 34/19 – Urteil vom 16.03.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.078,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018  zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %, mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Frankfurt a.Main entstandenen Mehrkosten, diese trägt der Kläger ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und Schadenersatz in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau, die Zeugin E., eine Flusskreuzfahrt auf der MS BS von Berlin nach Prag in der Zeit vom 25.07.2018 bis 02.08.2018. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 4.792,00 Euro. Gebucht war eine Unterbringung in einer 1 X Superior 2 Bett Kabine Oberdeck. Darunter heißt es: „Änderungen des Routenverlaufes, der Liegezeiten und der Kabinennummer sind vorbehalten !“. Gegenstand der Reise waren u.a. verschiedene Stadtrundfahrten und -besichtigungen. Insbesondere war eine Busfahrt nach Potsdam vorgesehen. Wegen des Reiseverlaufes im Einzelnen wird auf die Ausschreibung Bl. 44 d.A. Bezug genommen. Ferner wird auf die Informationen in dem Katalog der Beklagten Bl. 45 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger trat die Reise an. Die Einschiffung fand abweichend in Wannsee statt in Tegel statt. Am 27.07.2018 fuhr das Schiff bis Burg. In Burg erfolgte eine Ausschiffung, eine Weiterfahrt mit dem Bus nach Magdeburg und eine Stadtbesichtigung. Statt in Magdeburg wieder das Schiff zu erreichen, wurde der Kläger mit dem Bus zurück nach Burg gebracht. Am 28.07.2018 erfolgte keine Weiterfahrt des Schiffes. Der Kläger wurde nach Wittenberg mit dem Bus transportiert. Nach der Stadtbesichtigung erfolgte die Rückfahrt nach Burg. Das Schiff fuhr von Burg nach Haldensleben, wo der Kläger wegen eines Schiffswechsels packen musste. Am 29.07.2018 wurde der Kläger mit dem Bus von Haldensleben mit Zwischenstopp in Meißen[…]


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