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Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsänderungsklausel – Zinsnachzahlung

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LG Saarbrücken – Az.: 1 O 197/20 – Urteil vom 26.02.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.274,83 Eur nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2019 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 78 %, die Beklagte 22 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger verfolgen gegenüber der beklagten Sparkasse einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Zinsen seit 1995 aus Prämiensparverträgen, die 2019 gekündigt wurden.

Unter den Nummern … und … schlossen die Kläger mit der Beklagten 1995 zwei Prämiensparverträge „S Prämiensparen flexibel“, deren Inhalt sich aus zwei Anschreiben vom 23.06. und 14.08.1995 an die Kläger bzw. den inhaltlich übereinstimmenden internen Schreiben der Beklagten ergibt (A 1 Bl 5 f, B 1 und 2 Bl 56 f d.A.). Danach zahlten die Kläger im Wege eines Dauerauftrags monatlich 100,- DM, wobei bis Vertragsende folgende Konditionen gelten sollten:

Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 3,75 % verzinst.

Daneben zahlt die Sparkasse am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres.

Die Prämie beträgt nach dem

3. Sparjahr 3,0 %

4. Sparjahr 4,0 %

5. Sparjahr 6,0 %

6. Sparjahr 8,0 %

7. Sparjahr 10,0 %

8. Sparjahr 15,0 %

 

9. Sparjahr 20,0 %

10. Sparjahr 25,0 %

11. Sparjahr 30,0 %

12. Sparjahr 35,0 %

13. Sparjahr 40,0 %

14. Sparjahr 45,0 %

15. Sparjahr 50,0 %

Im Übrigen wurde u.a. verwiesen auf die Bedingungen für den Sparverkehr. Dort (B 3 Bl 58 d.A.) heißt es unter 3. Verzinsung:

3.1 Zinshöhe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Geschäftsraum bekannt gegebenen Zinssatz. …

3.3 Zinskapitalisierung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten na[…]


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