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Fahrerlaubnisentziehung – Einstellung Strafverfahren nach § 153 Abs 2 StPO

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Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 6 B 314/19 – Beschluss vom 17.03.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. November 2019 – 6 L 787/19 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, zieht den Führerschein ein und fordert den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall, weil die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Anordnung zur Begutachtung sei auch formell und materiell rechtmäßig gewesen. Zu den Erkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. auch Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse. Der motorisierte Straßenverkehr stelle an die menschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit hohe Ansprüche und es sei daher durch die nachlassende organisch-psychische Leistungsfähigkeit im höheren Lebensalter möglich, dass es zunehmend zu Anpassungsschwierigkeiten kommen könne. Leistungsminderungen im höheren Alter müssten aber nicht zwangsläufig zur Fahrungeeignetheit führen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die Fahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig gewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf die Umstände des am 9. Januar 2019 vom Antragsteller verur[…]


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