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Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO heißt nicht „gleich“

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OLG Celle – Az.: 14 U 10/20 – Beschluss vom 24.03.2020

I. Der Termin am 31. März 2020 wird aufgehoben.

II. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Gründe
Die zulässige Berufung dürfte unbegründet sein. Im Einzelnen:

1. Es steht nicht im Streit, dass der Klägerin die geltend gemachten Ausgleichsansprüche dem Grunde und der Höhe nach zustehen. Lediglich die Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist umstritten.

2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dürfte nicht durchgreifen.

a) Die Klägerin hat ihre Klage am 31. Dezember 2018 per Fax bei Gericht eingereicht, mithin in unverjährter Zeit.

b) Die Zustellung erfolgte allerdings erst am 15. März 2019, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist. Es kommt daher entscheidungserheblich darauf an, ob die Zustellung der Klagschrift noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. Dies ist der Fall. Der Klägerin sind keine nicht nur geringfügigen Verzögerungen vorzuwerfen.

aa) Ob eine Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang der Klage, des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig „geringfügig“ und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal „demnächst“ wird dadurch nicht in Frage gestellt. Bei der Berechnung der vorwerfbaren Verzögerung ist unter Einräumung einer angemessenen Erledigungsfrist darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infol[…]


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