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Corona-Pandemie – Aufhebung eines Verhandlungstermins sowie Verfahrensaussetzung

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OLG München – Az.: 2 Ws 364/20 H – Beschluss vom 20.03.2020

I. Die Beschwerde des Angeklagten K. M. N. B. gegen die Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts München I vom 18.03.2020 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Angeklagte K. M. N. B. und sein Verteidiger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Gegen den Angeklagten B. findet im gegenständlichen Verfahren seit 12.11.2019 die Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer des Landgerichts München I als Schwurgericht statt. 16 Verhandlungstermine wurden bereits durchgeführt. Als weitere Termine für die Hauptverhandlung sind Montag, der 23.03.2020 und Dienstag, der 31.03.2020 bestimmt.

Der Angeklagte B. und sein Verteidiger beantragten mit Schriftsatz vom 18.03.2020, wegen der Gefahr, sich mit Coronaviren anzustecken, diese Termine aufzuheben und die Hauptverhandlung auszusetzen. Auf den Schriftsatz vom 18.03.2020 wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 18.03.2020 lehnte die stellvertretende Vorsitzende der 2. Strafkammer des Landgerichts München I sowohl die Aufhebung der Termine als auch die Aussetzung des Verfahrens ab, verfügte außerdem die Abladung der geladenen Sachverständigen und Zeugen mit Ausnahme des Zeugen T. und ordnete umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr an. Im Einzelnen wird auf die Verfügung vom 18.03.2020 Bezug genommen.

Gegen diese Verfügung legten der Angeklagte B. und sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.03.2020, eingegangen am selben Tag, jeweils Beschwerde ein, die der Verteidiger mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz, ebenfalls vom 20.03.2020, ergänzend begründete. Bei Durchführung der Verhandlungstermine seien Leib und Leben des Angeklagten gefährdet, da er sich in einer öffentlichen Verhandlung, bei der etliche Personen im Gerichtssaal anwesend seien, trotz der angeordneten Vorsichtsmaßnahmen leicht mit dem Coronavirus infizieren könne. Zudem sei es in Anbetracht der seitens der Staatsregierung verhängten Ausgangsbeschränkungen unmöglich, den Grundsatz der Öffentlichkeit auch nur im Ansatz noch zu wahren. Auf die Schriftsätze des Verteidigers jeweils vom 20.03.2020 wird im Übrigen verwiesen.

Die stellvertretende Vorsitzende der 2. Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde wurde dem Oberlandesgericht München am 20.03.2020 vorgelegt.

II.

Die Beschwerden gegen die richterliche Verfügung vom 18.03.2020 sind unzulässig, da nicht statthaft. Denn nach § 305 S. 1 […]


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