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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzt- bzw. Krankenhaushaftung: Voraussetzungen Behandlungs-/Aufklärungsfehler

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LG Berlin – Az.: 13 O 5/16 – Urteil vom 20.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer behauptet fehlerhaften Behandlung im Jahr 1987 geltend.

Die Klägerin erlitt im Jahr 1986 einen Arbeitsunfall in Form eines Verkehrsunfalls, bei dem sie sich eine Tibiakopf-Fraktur links zuzog. Sie wurde anschließend in Hamburg operiert.

In der Folge wendete sich die Klägerin an den Beklagten zu 1 als Spezialist für Knieverletzungen, zunächst um Material entfernen zu lassen. Der Beklagte zu 1, der seinerzeit im Universitätsklinikum Steglitz der Freien Universität Berlin, deren Rechtsnachfolger die Beklagte zu 2 ist, als Leiter der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie tätig war, stellte zudem eine Instabilität fest.

In einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1 teilte dieser mit, dass im Bereich der Außenseite des linken Knies ein Knochenteil eingesunken sei. Dies sei zu beheben. Dazu sei es notwendig, einen Knochenteil aus der Hüfte zu entnehmen und im linken Knie operativ einzusetzen. Die Klägerin entschloss sich daraufhin zu einer Operation. Andere Ärzte hatten ihr zu einem Zuwarten geraten.

Am 26.01.1987 wurde die Klägerin stationär im Universitätsklinikum aufgenommen. Am folgenden Tag erfolgte eine Aufklärung. Der Aufklärungsbogen, der von der Klägerin unterschrieben wurde, trug die Überschrift „Materialentfernung links Tibiakopf und überligamentäre Umstellung (autologe Spongiosa)“.

Am 28.01.1987 wurde eine Umstellungsosteotomie durchgeführt. Nach der Operation war die Klägerin entsetzt und weinte, als sie ihr Bein nach der Gipsentfernung sah. Die Klägerin wurde am 10.02.1987 aus der stationären Behandlung entlassen.

(Symbolfoto: Von Tridsanu Thopet/Shutterstock.com)

Unter dem 25.02.1987 übersandte der Beklagte zu 1 der Klägerin eine Rechnung, in der unter Diagnose aufgeführt wurde: „Zustand nach Tibiakopffraktur und Osteosynthese links – Instabilität des linken Kniegelenkes“ und[…]


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