AG München – Az.: 566 F 2876/20 – Beschluss vom 26.03.2020
1. In Abänderung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Beteiligten vom 09.10.2018 (Az.: 566 F 9210/18) in der Fassung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 15.01.2019 (Az.: 566 F 11958/18) wird der Umgang des Antragstellers mit dem Kind … geboren am …2015, bis zum Ende der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossenen bayernweiten Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten wie folgt geregelt:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, das Kind geboren am … 2015, montags 08.00 Uhr bis freitags 15.00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Übergaben erfolgen jeweils am … .
2. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers vom 18.03.2020 zurückgewiesen.
3. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
4. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
A.
Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes … geboren am … 2015.
Das Gericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 23.03.2020 Bezug genommen.
Wegen der vorliegenden Dringlichkeit war ohne vorherige Anhörung der Eltern und des Kindes zu entscheiden.
B.
I.
(Symbolfoto: Von Trendsetter Images/Shutterstock.com)Die gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Beteiligten[…]