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Verkehrsunfall – Prozessstandschaft – Erstattungsansprüche

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Reparaturwerkstatt  – Schadensgutachter

AG Bremen – Az.: 9 C 513/19 – Urteil vom 27.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz.

Am 04.10.2018 verschuldete ein Versicherungsnehmer der Beklagten zu Lasten des Klägers einen Verkehrsunfall. Das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde hinten links beschädigt.

Das Fahrzeug des Klägers wurde vom 05.10. bis zum 23.10.2018 in der Werkstatt der Firma B… repariert. Auf die Rechnung über 6.608,05 € brutto zahlte die Beklagte vorgerichtlich 4.765,33 €. Auf die Rechnung des Sachverständigen R… über 874,23 € brutto zahlte die Beklagte 715 €. Auf die anwaltlichen Schreiben vom 21. und 26.11.2018 wurden keine weiteren Zahlungen geleistet.

Der Kläger trägt vor, dass nach Abtretung der Ansprüche weitere Zahlungsansprüche in Höhe von 1.842,72 € bestünden, die im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden dürften; die Beklagte sei auch zur Erstattung der Abschleppkosten (280,00 €), der Mietwagenkosten (1.242,00 €) und der Verbringungskosten (26,50 €) verpflichtet. Wegen der Schadensfeststellungskosten seien weitere 159,23 € geschuldet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die B… zur Rechnung vom 07.November 2018 mit der Nr. 100071 einen Betrag in Höhe von 1.842,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an das Kfz-Sachverständigenbüro R… zur Rechnung vom 08. Oktober 2018 mit der Nr. 105981 einen Betrag in Höhe von 159,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Dezember 2018 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten H…[…]


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