VG Frankfurt – Az.: 5 L 744/20.F – Beschluss vom 26.03.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der Beigeladenen, mit welcher ihr die Durchführung einer für den 20. Mai 2020 geplanten Hauptversammlung in der K G-Stadt sofort vollziehbar untersagt wird.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Aktionär der Beigeladenen und Executor eines US Family Fonds, der Aktien der Beigeladenen hält.
Die Beigeladene plant für den 20. Mai 2020 die Durchführung ihrer Hauptversammlung in der K G-Stadt.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2020, eingegangen bei Gericht am 17. März 2020, hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 745/20.F geführt wird, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe seit 2003 an allen Hauptversammlungen der Beigeladenen „als ‚kritischer Aktionär‘ teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen (…) als Kläger und Nebenintervenient angefochten.“ Im derzeitigen Vorfeld der für den 20. Mai 2020 geplanten Hauptversammlung der Beigeladenen habe sich weltweit eine tödlich verlaufende Infektionskrankheit von höchster Alarmstufe ausgebreitet, die die Weltgesundheitsorganisation als Pandemie einstufe. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin von den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Gebrauch gemacht. Er ist der Auffassung, dass sämtliche Großveranstaltungen mit sofortiger Wirkung zu verbieten seien, bei denen sich Menschen über längere Zeit ungeschützt und in Enge aufhielten. Diese Verantwortung trage auch die Beigeladene für die Gesellschaft und ihre Aktionäre sowie Arbeitnehmer. Die technischen und örtlichen Gegebenheiten der K G-Stadt würden eine dem Gesundheitsschutz Rechnung tragende Durchführung der geplanten Hauptversammlung nicht zulassen. Daher habe er sich an die Beigeladene und die Antragsgegnerin gewandt. Während die Antragsgegnerin nicht geantwortet habe, habe der Aufsichtsratsvorsitzende der Beigeladenen eine „sehr allgemein[e] (letztlich nichtssagende) Stellungnahme abgegeben“. Die avisierte Hauptversammlung sei angesichts ihres Charakters als Massenveranstaltung zum Schutz der Teilnehmer „augenblick[…]