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Nachehelicher Unterhalt – Begrenzung wegen Krankheit

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 78/19 – Beschluss vom 13.03.2020

1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.02.2019 wird abgeändert:

Nr. 3 des Tenors erhält die folgende Fassung:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgt, für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen im Voraus zu zahlenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 562,- €, für die Dauer von weiteren drei Jahren in Höhe von 281,- € und im Anschluss daran in Höhe von 30,- € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin 34 % und der Antragsteller 66 % zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.480,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Die Ehezeit der 1978 geborenen Antragsgegnerin und des 1979 geborenen Antragstellers dauerte von August 2007 bis Dezember 2016. Ihre Tochter wurde im März 2009 geboren. Seit Januar 2015 leben die Beteiligten getrennt und das Kind ununterbrochen im Haushalt der Antragsgegnerin. Diese arbeitete vorehelich zunächst in ihrem erlernten Beruf der Bürokauffrau und nahm 2005 ein Fachhochschulstudium der Landschaftsarchitektur in Vollzeit auf, das sie im 8. Semester wegen der Geburt der Tochter für ein Jahr unterbrach. Sodann setzte sie ihr Studium in Teilzeit fort und das Mädchen besuchte die KiTa für sechs Stunden wochentäglich. Die Antragsgegnerin brach im März 2013 ihr Studium ab, weil sie krankheitsbedingt mit der Betreuung ihrer Tochter und dem Teilzeitstudium überfordert war. Als Bürokraft erwerbstätig war sie im Februar 2007 in Vollzeit, im März 2007, Juli 2012 und April 2013 bis Juni 2013 sowie im Oktober/November 2016 jeweils in Teilzeit. Die beiden letzten Beschäftigungen gab die Beschwerdeführerin wegen Krankheit auf. Erwerbstätig ist die Antragsgegnerin seitdem nicht mehr gewesen. Bereits im Jahr 2006 wurde bei ihr die Erkrankung Multiple Sklerose mit schubförmig remittierendem Verlauf (ICD-Code G35.11), bislang zwei Schübe, diagnostiziert. Im Mai 2013 musste sie sich wegen eines weiteren Schubs mit Kortison infundieren lassen. Im Dezember 2014 wurde zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, eine Autoimmunthyreoditis, soziale Phobien, sonstige[…]


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