ArbG Solingen – Az.: 1 Ca 1128/19 – Urteil vom 13.03.2020
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2019 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als stellvertretenden Vertriebsdirektor Immobilien- und Verbundgeschäfte und Leitung der Immobilienberatung (Maklergeschäft) zu beschäftigen.
3. Die Kosten trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert beträgt 33.690,20 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der Kläger, verheiratet und zwei Kinder unterhaltsverpflichtet, ist seit Januar 1987 bei der Beklagten bis zum 30.06.2019 als Abteilungsleiter Immobilien und Versicherungscenter, seit dem 01.07.2019 als stellvertretender Vertriebsdirektor Immobilien- und Verbundgeschäfte und Leiter der Immobilienberatung (Maklergeschäft) beschäftigt. Sein Bruttojahresverdienst belief sich zuletzt auf 101.070,61 EUR. Aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Vorschriften des TVÖD-S ist der Kläger ordentlich unkündbar.
Ausweislich der seitens der Beklagten eigereichten Stellenbeschreibung (Anlage H 12 Bl. 196 d.A.) oblagen dem Kläger nachfolgende Arbeitsvorgänge:
Personalführung 30%
Teilnahme an internen Besprechungen (Führungskreis etc) 5 %
Teilnahme an externen Besprechungen (Facharbeitskreise etc.) 5 %
Koordination der Verbundarbeit 5 %
Leitung Bereich Private Wohnungsbaufinanzierung 10 %
Agenturleitung Provinzial 10 %
Agenturleitung LBS 10 %
Agenturleitung LBS Immobilien 1 %
Seminartätigkeiten 5 %
Diverse Verwaltungstätigkeiten 5 %
Zur Abteilung des Klägers gehörte als Teamleiter der Mitarbeiter X. sowie als Sachbearbeiter der Mitarbeiter T.. Durch den Sachbearbeiter T. wurden zwischen Juni 2017 und Juli 2019 sechzig Kreditvorgänge bearbeitet, die jeweils durch denselben sog. Tippgeber – Herrn B. – vermittelt wurden. Die Beklagte warf dem Mitarbeiter T. vor, gemeinsam mit dem Tippgeber B. kollusiv zusammengewirkt zu haben, um an Darlehenskreditbeträge zu gelangen bzw. Provisionen zu erwirtschaften. Sie warf dem Mitarbeiter T. vor, dass es in den von ihm bearbeitet[…]