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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – schweigender Betroffener – Urteilsgründe

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KG – Az.: 3 Ws (B) 18/21 – 162 Ss 7/21 – Beschluss vom 28.01.2021

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 28. Januar 2021 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h innerorts zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt, ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerde-gericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetzte oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 — 2 StR 494/19 —, BeckRS 2020, 11446 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 — 3 Ws (B) 174/20 —, juris). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 — 1 StR 218/19 —, juris; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2001 — 3 Ws (B) 260/01 —, juris) und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähi-gen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 — 3 Ws (B) 75/18 —, 12. September 2011 — 3 Ws (B) 493/11 — und 25. Mai 2010 — 3 Ws (B) 212/10 â[…]


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