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Löschung einer eingetragenen Gesamtsicherungshypothek

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KG Berlin – Az.: 1 W 37 – 40/20 – Beschluss vom 02.04.2020

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der folgenden Gründe zu erlassen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags vom 21. Oktober 2019 liegen gemäß § 18 Abs. 1 GBO nicht vor.

Für die Löschung der jeweils in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen (Gesamt-)Sicherungshypothek bedarf es keiner Bewilligung der gebuchten Gläubiger nach § 19 GBO. Die Bewilligungserklärung der Beteiligten zu 2) und 3) wird durch den Beschluss des Landgerichts Berlin – … – vom … 2019 ersetzt. Ordnet das Gericht gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der – rechtskräftige, § 109 Abs. 2 S. 2 ZPO – Beschluss die Erklärung des Hypothekengläubigers, die nach der Grundbuchordnung für die Löschung erforderlich ist. Das Verfahren nach § 109 ZPO soll die Rückgabe gegenüber der Verfolgung im Klageweg erleichtern und beschleunigen (RGZ 156, 164, 166 f.; BGH, NJW 1979, 417). Dieser Zweck wird nur erfüllt, wenn die Rückgabeanordnung an die Stelle der Erklärungen tritt, die der Begünstigte für die Rückgewähr der Sicherheit abgeben müsste, hier u.a. die Löschungsbewilligung (§ 875 BGB, § 19 GBO). Insoweit steht die Anordnung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit der Fiktion des § 894 ZPO gleich. Will die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, in die Rückgabe einwilligen (§ 109 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO), muss die Erklärung nach Form und Inhalt den verfahrensrechtlichen Anforderungen – hier für die Löschung der Sicherungshypothek – entsprechen (MünchKomm/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 109 Rn. 3, 37). Ebenso bewirkt die Rückgabeentscheidung, die mangels freiwilliger Einwilligung ergeht, die Voraussetzungen für die Aufhebung ihrer Rechtsposition.

Dem Löschungsantrag stehen Hindernisse entgegen, zu deren Hebung das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) eine angemessene Frist zu bestimmen hat. Bislang ist die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom … 2019 nicht nachgewiesen; hierfür ist ein Rechtskraftzeugnis des Landgerichts vorzulegen (§§ 706, 418 ZPO). Den weiteren Beanstandungen des Grundbuchamts will der Beteiligte zu 1) nach seinen Angaben in der Beschwerdeschrift nachkommen.[…]


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