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Rechtsanwälte Kotz GbR

Liegt ein Erbvertrag zwischen Ehegatten bei frei widerruflicher gegenseitiger Erbeinsetzung vor?

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 479/19 – Beschluss vom 01.04.2020

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 18.10.2019 abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 17.07.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Tatsachen, die zur Begründung des hilfsweise gestellten Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2) vom 5.02.2020 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils gesondert für den von ihnen gestellten Erbscheinsantrag. Eine Erstattung der den Beteiligten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Gerichtskosten werden für die Beschwerdeinstanz nicht erhoben. Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers.

In der notariellen Urkunde vom 3.03.1967 (UR-Nr.##/1937 des Notars Dr. Dr. F in W) haben die Eheleute H neben ehevertraglichen Regelungen auch die folgenden letztwilligen Verfügungen getroffen.

§ 3

Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, so dass der Letztlebende von uns der Alleinerbe des Erstversterbenden sein soll.

§ 4

Jeder von uns ist berechtigt, vorstehende letztwillige Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute allein und ohne dass ein besonderer Grund aufgetreten ist, nach Belieben zu ändern.

Am 23.07.2015 hat der Erblasser in einem formwirksam errichteten handschriftlichen Testament unter anderem die folgenden Verfügungen getroffen.

Unter Widerruf der vorgenannten letztwilligen Verfügung setzte der Erblasser zu seinem „alleinigen Erben“ die „I Stiftung Sonderfonds der Bürgerstiftung der Stadt W“ ein. Er ordnete Testamentsvollstreckung an und ernannte den Beteiligten zu 2) zu seinem Testamentsvollstrecker. Die Beteiligte zu 1) bedachte der Erblasser mit Vermächtnissen.

Der Beteiligte zu 2) hat sein Amt als Testamentsvollstrecker durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 25.04.2019 angenommen (AG Ahaus 18 VI 200/19).

Am 17.07.2019 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei dem notariellen Vertrag vom 3.03.1967 um einen Erbvertrag handele, den der Erblasser mit seinem handschriftlich errichteten Testament vom 23.07.[…]


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