LG Berlin – Az.: 65 S 205/19 – Beschluss vom 03.04.2020
Auf Antrag des Beklagten wird die im Urteil des Amtsgerichts Neukölln gewährte Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Verfahrenswert beträgt bis zu 1.500,00 €.
Gründe
1. Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist ist zulässig, insbesondere vor Ablauf der Frist des § 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt worden; die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat davon gebracht gemacht.
Der Antrag ist in dem geltend gemachten Umfang begründet. Die Räumungsfrist ist nicht unter die Bedingung der von der Klägerin begehrten Auflagen zu stellen.
a) Nach § 721 Abs. 3 ZPO kann eine bereits gewährte Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Im Rahmen des pflichtgemäß auszuübenden Ermessens hat das jeweils zuständige Instanzgericht, § 721 Abs. 4 Satz 1 ZPO, nach allgemeiner Ansicht am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert sorgfältig die Interessen des Gläubigers gegen die des Schuldners abzuwägen (MüKoZPO/Götz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 721 Rn. 1 Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 721 Rn. 9, m.w.N.; Kammer, Beschl. v. 17.07.2017 – 65 S 149/17, juris; Beschl. v. 29.02.2016 – 65 S 11/16, n.v.).
Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll § 721 ZPO sicherstellen, dass der Mieter von Wohnraum innerhalb einer angemessenen Frist anderweitig untergebracht werden kann (BT-Drs. IV/806, S. 13 unter Hinweis auf § 5a Mieterschutzgesetz) und ihn vor der Obdachlosigkeit bewahren (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2020, § 721 Rn. 1). Die Vorschrift trägt dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten, die Zwangsvollstreckung beschränkenden Übermaßverbot Rechnung, das nicht erst verletzt ist, wenn der Mieter obdachlos wird, sondern bereits dann, wenn zumutbarer Ersatzwohnraum für ihn nicht verfügbar ist (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2020, § 721 Rn. 1). Die Regelung beruht auf der Erkenntnis, dass die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz des Einzelnen von elementarer Bedeutung ist (BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 – 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035, [2036]).
Im Falle der Entscheidung über eine – wie hier beantragte – Verlängerung der Räumungsfrist gelten die vorstehend genannten, die Abwägung beeinflussenden Grundsätze mit Modifizierungen, die daraus folgen, dass nicht erstmals über eine Räumungsfrist entschieden, sondern die Abänderung einer Entscheidung begehrt wird (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl[…]