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Rückwirkende Herabsetzung des Krankentagegeldes zulässig?

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LG Köln – Az.: 23 O 88/19 – Urteil vom 12.02.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.570,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes. Der als selbständiger Versicherungsmakler tätige Kläger (geb. am 02.07.1951) unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, die jedenfalls seit dem Jahr 2010 in den Tarifen SG 3 57 und SG 7 67 geführt wird. Danach war im Falle der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit ein kalendertägliches Krankentagegeld in Höhe von 57,00 EUR ab dem 15. Tag sowie von weiteren 67,00 EUR ab dem 43. Tag vereinbart. Dem Vertrag lagen als allgemeine Versicherungsbedingungen zunächst die MB/KT 2009 sowie die Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage K2, Bl. 6 ff. d.A.) zugrunde. Die spätere Einbeziehung der AVB mit Stand 01.01.2017 (Anlage BLD 1, Bl. 37 ff. d.A.) steht zwischen den Parteien im Einzelnen in Streit.

Nachdem die zunächst vereinbarte Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes in § 4 Abs. 4 MB/KT durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.07.2016 (Az.: IV ZR 44/15) für unwirksam erklärt wurde, nahm die Beklagte eine Bedingungsanpassung gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 VVG vor, worüber sie ihre Versicherungsnehmer mit „im Sommer 2017“ datierenden Anschreiben nebst weiterer Unterlagen (vgl. Anlage BLD 18, Bl. 113 ff. d.A.) unterrichtete. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Mitteilung der Bedingungsanpassung erhielt, ist streitig.

Im Rahmen der Leistungsprüfung während eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums des Klägers teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 12.10.2017 (Anlage BLD11, Bl. 70 d.A.) mit, nach Überprüfung des durchschnittlichen Nettoeinkommens für das Kalenderjahr 2016 gemäß Gewinnermittlung (vgl. Anlagen BLD7, Bl. 60 ff. und BLD10, Bl. 67 f. d.A.) sei angesichts des dort ausgewiesenen betrieblichen Gewinns i.H.v. 5.388,18 EUR maximal ein versicherbares kalendertägliches Krankentagegeld in Höhe von 38,83 EUR abgedeckt. Sie stellte daraufhin den Tarif SG 3 mit Wirkung zum 01.12.2017 auf einen Tagessatz von 39,00 EUR um und beendete den Tarif SG 7. Die Beklagte leistete für die Zeiträume vom 01.12.2017 bis 13.02.2018 (75 Tage), […]


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