Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MB 13/20 – Beschluss vom 07.04.2020
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 3. April 2020 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2020 ist bereits unzulässig und zu verwerfen.
1. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners Nr. 25 vom 3. April 2020 „Allgemeinverfügung des Kreises A-Stadt über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises A-Stadt“ ist durch die nachfolgend erlassene Allgemeinverfügung Nr. 26 vom 6. April 2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden (vgl. dortige Ziffer 15), so dass für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorliegt. Da die jetzt erlassene Allgemeinverfügung Nr. 26 hinsichtlich der Ziffer 1. regelungsidentisch mit Ziffer 1. der aufgehobenen Allgemeinverfügung ist, ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller jedenfalls in der Sache – die zweiwöchige Frist für die häusliche Quarantäne dauert noch fort – nicht erledigt hat. Da auch eine nochmalige Erhebung von Widerspruch und vorläufigem Rechtsschutzantrag für die Antragsteller voraussichtlich kein günstigeres Ergebnis herbeiführen würde, werden (hilfsweise) nachfolgende Erwägungen angestellt.
2. Die Beschwerde wäre voraussichtlich unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wären nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Soweit die Antragsteller auf ihren erstinstanzlichen Vortrag abheben, der sich wiederum auf ihr Widerspruchsvorbringen bezieht, genügen sie damit bereits nicht ihrer Darlegungslast. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ein Verweis auf das Vorbringen aus der 1. Instanz ist daher nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, bei der die Gründe, aus denen heraus die Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers[…]