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Krankenhaushaftung – Darlegungs-/Beweislast für behaupteten Hygieneverstoß

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OLG Dresden – Az.: 4 U 2899/19 – Beschluss vom 06.04.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht gestützt auf die sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. C… die von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche sowie die Feststellung der Einstandspflicht für Schäden verneint. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die behandelnden Ärzte der Beklagten hätten ihrem Wunsch nach einer primären Sectio nachkommen müssen. Eine zwingende, zur Fehlerhaftigkeit einer vaginalen Geburt führende Indikation zur Durchführung einer primären Sectio hat der Sachverständige überzeugend verneint. Denn besonders schwerwiegende psychische Probleme, die die Durchführung einer primären Sectio erfordert hätten, liegen dem Sachverständigen zufolge nur dann vor, wenn die Schwangere „komplett außer sich“ und suizidal ist. Dass sich die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt während ihrer stationären Aufenthalte bei der Beklagten in einem solchen Zustand befunden hätte, sei den Behandlungsunterlagen und auch dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin geschilderte panische Angst vor der Geburt rechtfertige nur die Annahme einer relativen Indikation. Zudem sei es Aufgabe des behandelnden Frauenarztes und der Hebamme, bestehende Ängste vor einer natürlichen Geburt zu bekämpfen und der Schwangeren Hilfestellung zu leisten. Der Umstand, dass sich die Klägerin auch nach der Erstvorstellung im Hause der Beklagten am 24.05.2017 nicht an einen Psychologen gewandt hat, spricht ebenfalls nicht für derart schwerwiegende psychische Pr[…]


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