Übermüdung als geistiger oder körperlicher Mangel
LG Leipzig – Az.: 6 Qs 22/20 – Beschluss vom 06.04.2020
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 02.03.2020 (Az. 5 Cs 952 Js 57242/19), mit dem der Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 16.01.2020 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben wurde, wird auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
2.
a) Gemäß § 111 a StPO wird der Angeklagten I.E.K. die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
b) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs.3 StPO).
c) Zum Zwecke der Beschlagnahme wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrerzeuge der Angeklagten I.E.K. angeordnet (§§ 94, 102, 105 Abs.1 StPO).
Gründe
I.
Am 16.01.2020 (Bl. 62 – 64 d.A.) hat das Amtsgericht Eilenburg im Verfahren 5 Cs 952 Js 57262/19 gegen die Angeklagte I.E.K. einen Strafbefehl erlassen. Im Strafbefehl wurde der Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie befuhren am 27.09.2019 gegen 15:35 Uhr mit dem PKW Opel – Astra, amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße 87 in Fahrtrichtung Richtung 04838 Doberschütz, obwohl Sie infolge Übermüdung fahruntüchtig waren. Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Infolge Ihrer Übermüdung schliefen Sie ein, kamen vor dem Ortseingang Doberschütz (in Höhe Kilometer 0,6) nach links von der Fahrbahn ab und kollidierten mit dem im Gegenverkehr befindlichen PKW Audi A5, amtliches Kennzeichen … . Aufgrund des drohenden Frontalzusammenstoßes brachten Sie den Fahrzeugführer des PKW Audi, F.M., in die Gefahr schwerster Verletzungen. Für Sie vorhersehbar und vermeidbar erlitt der Geschädigte neben Kopfschmerzen ein HWS-Syndrom und ein Schleudertrauma.
Wegen der körperlich bemerkbaren Ermüdungsanzeichen mussten Sie mit der Möglichkeit eines von Ihnen im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und seiner Folgen rechnen.
Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.“
Das Amtsgericht Eilenburg bewertete den Tatvorwurf rechtlich als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 52, 69, 69a StGB und verhängte gegen die Angeklagte eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je[…]