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Betreuungsverfahren – persönliche Anhörung während der Corona-Pandemie

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LG Dresden – Az.: 2 T 200/20 – Beschluss vom 06.04.2020

I. Die Beschwerde der Betroffene zu 3 vom 30. März 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Dresden vom 23. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
A.

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes Dresden, mit dem dieses die Betreuung der Betroffenen anordnete.

Nachdem der vorsorgebevollmächtigte Ehegatte der Betroffene am 1. Januar 2020 verstarb, regte die Beteiligte zu 1, die Tochter der Betroffenen am 9. Januar 2020 die Eröffnung eines Betreuungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht Dresden für ihre in einem Heim gepflegte Mutter, die Betroffene, an.

Die Beteiligte zu 2 versuchte erfolglos mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Nach deren Einschätzung ist die Betroffene auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr zu einer Konversation in der Lage.

Das vom Amtsgericht beauftragte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12. März 2020 (Bl. 9 ff. dA) diagnostizierte bei der Betroffenen u.a. eine schwere senile Demenz. Weder eine verbale noch eine nonverbale Kommunikation mit der Betroffenen hält die Sachverständige auf Grund des Gesundheitszustandes der Betroffenen für möglich.

Mit Beschluss vom 13. März 2020 wurde die Beteiligte zu 3 als Verfahrenspflegerin bestellt und gleichzeitig der Anhörungstermin auf den 7. April 2020 festgesetzt. Am 23. März 2020 regte die Beteiligte zu 1, angesichts des durch die Coronapandemie ausgelösten Besuchsverbots im Heim, den Erlass einer einstweiligen Anordnung an.

Mit Beschluss vom 23. März 2020 ordnete das Amtsgericht die Betreuung der Betroffenen an, bestellte die Beteiligte zu 1 zu deren Betreuerin und übertrug ihr alle Aufgabenkreise einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Es kündigte an bis spätestens 22. März 2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen zu wollen.

Das Amtsgericht unterließ die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht weil der Betroffenen im Betreuungsverfahren rechtliches Gehör entgegen Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den §§ 34 Abs. 1, 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zu gewähren sei, vielmehr aber weil eine Anhörung angesichts des durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitsrisikos nicht angezeigt sei. Eine Anhörung der Betroffenen sei nämlich nach § 34 Abs. 2 1. Alternative FamFG entbehrlich, da angesichts der durch die von der Coronapandemie ausgehenden Gefahr erhebliche Nachteile für die Gesundheit de[…]


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