Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 B 111/20 – Beschluss vom 07.04.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der im Gebiet des Freistaats Sachsen wohnhafte Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 teilweise sowie § 2 SächsCoronaSchVO insoweit außer Vollzug zu setzen, als die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen, auch soweit kein triftiger Grund vorliegt, untersagt wird und das Verbot nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch für Personen gilt, die immun gegen das Coronavirus sind.
Der Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit – soweit hier streitgegenständlich – nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht:
„§ 1 Grundsatz
Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.
§ 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung
(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.
(2) Triftige Gründe sind: (…)
Nr. 14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,
§ 5 Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen
(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten,