LG Rostock – Az.: 1 S 54/20 – Urteil vom 02.12.2020
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 30. März 2020, 8 C 322/19 WEG, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G., 2..3966 Bad Kleinen, vom 24. September 2019 getroffene Beschluss zu TOP 3 (letzter Satz) nichtig ist.
Der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G, 2..3966 Bad Kleinen, vom 24. September 2019 getroffene Beschluss zu TOP 4 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 Prozent und die Beklagten anteilig zu 44 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage G, 23966 Bad Kleinen.
Streitgegenstand der Anfechtungsklage sind die in der Eigentümerversammlung vom 24. September 2019 getroffenen Beschlüsse zu TOP 2, TOP 3 (letzter Satz), TOP 4 und TOP 5. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Eigentümerversammlung (Anlage K3) verwiesen.
Das Amtsgericht Wismar hat die Klage mit Urteil vom 30. März 2020 abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung sein erstinstanzliches Klageziel weiter.
Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wismar vom 30. März 2020, 8 C 322/19 WEG, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer G, 2..3966 Bad Kleinen, vom 24. September 2019 zu TOP 2, TOP 3 (letzter Beschlusssatz), TOP 4 und TOP 5 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil erfolgreich (1.), im Übrigen zurückzuweisen (2.).
1. Erfolgreiche Berufung
a. Kostenabgrenzung (TOP 3)
Soweit die Wohnungseigentümer zu TOP 3 in Abkehr zum Abflussprinzip derr Jahresabrechnung (vgl. nur: Suilmann, in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. […]