LG Berlin – Az.: 64 S 80/20 – Urteil vom 11.11.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 203 C 324/19 – vom 17. März 2020 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für den zweiten Rechtszug auf 6.468,00 Euro (12 x 539,00 Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Grundlage einer Eigenbedarfskündigung vom 21. Dezember 2018 auf Räumung und Herausgabe der ihr seit 1985 vermieteten Wohnung in Anspruch. Die Beklagte war zunächst Untermieterin; auf Grund einer Vereinbarung vom 28. Mai 2014 rückte sie an Stelle eines der ursprünglichen Hauptmieter in die Mieterstellung ein.
Die ursprüngliche Alleineigentümerin des Miethauses übertrug im Jahre 1990 einen Eigentumsanteil von 1/5 auf Herrn W…. Der verbleibende 4/5 Eigentumsanteil ging 1994 auf ihren Erben R… über. Am 22. November 1996 erklärten die beiden Miteigentümer vor einem Notar die Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG. Am selben Tag setzten sie sich in der Weise auseinander, dass R… alleiniges Wohnungseigentum an zehn Wohnungen erhalten und W… alleiniger Wohnungseigentümer der elften Wohnung werden sollte. Das Wohnungsgrundbuch für die von der Beklagten genutzte Wohnung wurde am 7. Mai 1997 angelegt, am 1. Dezember 1997 wurde die Übertragung des 1/5 Wohnungseigentumsanteil von W… auf R… in das Wohnungsgrundbuch eingetragen, sodass dieser alleiniger Wohnungseigentümer war. Am 28. Januar 2014 wurde seine Alleinerbin als Wohnungseigentümerin eingetragen. Diese verkaufte die Wohnung im Jahr 2015 an eine GmbH, die am 17. Juni 2015 als Wohnungseigentümerin in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wurde und von der im Jahre 2018 schließlich die Kläger die Wohnung erwarben.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen, das der Beklagten am 23. März 2020 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Es meint, die in Berlin zehnjährige Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB sei im Zeitpunkt der Kündigung bereits verstri[…]