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Untermieter muss sich nicht persönlich beim Vermieter vorstellen

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LG Berlin – Az.: 64 T 49/20 – Beschluss vom 30.11.2020

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – … – vom 17. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und nach Maßgabe der §§ 567, 569 ZPO form- und fristgerecht angebracht worden; der Streitwert der in der Hauptsache für erledigt erklärten Klage übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag, der angefochtenen Beschluss ist der Beklagten am 23. März 2020 zugestellt worden und die sofortige Beschwerde ist am 6. April 2020 bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingegangen.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die Kostenentscheidung des Amtsgerichts entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO. Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse, die beiden Untermieter in die Wohnung aufzunehmen und entsprechende Untermieterträge zu erzielen, um die für ihn weitgehend nutzlosen Mietaufwendungen im Zeitraum November 2019 bis Mai 2020 zu kompensieren. Das Amtsgericht steht zu Recht auf dem Standpunkt, der Kläger habe mit Blick auf das nahende Mietvertragsende am 31. Mai 2020 vernünftig gehandelt, indem er sich frühzeitig auf Wohnungssuche begab und seine neue Wohnung schon zum 1. November 2019 anmietete. Dem Kläger war es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzusinnen, die Suche nach einer Ersatzwohnung bis in das Jahr 2020 hinein zu verschieben oder die zum 1. November 2019 gefundene Ersatzwohnung in der Hoffnung nicht anzumieten, er werde auch noch zum 1. April oder zum 1. Mai 2020 eine ebenso gut geeignete neue Wohnung finden. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine Doppelbelastung mit Mietzahlungen durch seine eigene Entscheidung freiwillig selbst herbeigeführt und deswegen von vorne herein kein als berechtigt anzuerkennendes Interesse an der Untervermietung der Räume gehabt, ist ganz offensichtlich unbegründet.

Hatte der Kläger mithin dem Grunde nach Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung in dem beabsichtigten Umfang und steht auf Grund der schließlich in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erteilten Erlaubnis fest, dass in den Personen der Untermieter und der Ausgestaltung der Untermietverträge keine Hinderungsgründe vorlagen, so wären die Kosten des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO nur dann dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Beklagte ihm keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hätte.

Das aber ist nicht der Fall. Zwar stellte[…]


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