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Parkplatzunfall bei gegenüberliegenden Parktaschen – ein Fahrzeug stand

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LG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: 8 S 441/19 – Beschluss vom 09.04.2020

Gründe

I. Nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstands weist die Kammer die Parteien auf Folgendes hin: Das Gericht geht derzeit davon aus, dass der Kläger mit der Berufung zu Recht rügt, es hätte seinem Beweisantritt nachgegangen und ein verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden müssen, ob das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision stand. Dieser Umstand ist relevant für die Haftungsverteilung, weil der Anscheinsbeweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der hier vorliegenden Konstellation zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge nicht zulasten desjenigen Unfallbeteiligten zur Anwendung kommt, dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16); auf die Dauer des Stillstands kommt es dabei nicht an. Zugleich ergibt sich aus der zitierten Entscheidung allerdings, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises allein zulasten eines der rückwärtsfahrenden Unfallbeteiligten nicht ohne Weiteres dessen Haftung zu 100% zur Folge hat. Vielmehr spielen die Betriebsgefahr des im Kollisionszeitpunkt stehenden Fahrzeugs und ggf. sie erhöhende Umstände bei der Abwägung nach § 17 StVG eine Rolle (BGH, a.a.O., zitiert nach juris, RN 12). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die das Amtsgericht überzeugend gewürdigt hat, geht die Kammer auch bei unterstelltem Ausgang des einzuholenden Sachverständigenbeweises zugunsten des Klägers vorläufig von dessen Mithaftung mit 40% aus. Dabei würdigt das Gericht, dass beide Fahrzeuge in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang rückwärts ausgeparkt wurden. Dann ist es nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht, wenn die Haftung davon abhängt, ob es dem Rückwärtsfahrenden – zufällig – noch gelungen ist, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen zu bringen. Insoweit gelten die Erwägungen in der durch das oben zitierte Urteil überholten Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012, Az. 9 U 32/12, zitiert nach juris,  RN 20) fort. Angesichts des Umstands, dass der finanzielle Aufwand für ein Gutachten – es würde zunächst ein Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR vom Kläger angefordert – in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Streitwert stehen dürfte, schlägt die Kammer den Parteien vor, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Eine adäquate Lösung auch bezogen auf die Kosten des Rechtsstreits könnte darin liegen, dass die Beklagtenseite noch einen Betrag von 150,00 EUR an den Kläger zahlt und dieser die Berufung zurücknimmt. II. Die Parteien werden gebeten, zu dem zu I. unterbreiteten Vorschlag binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, wird die Kammer nach Fristablauf einen Beweisbeschluss erlassen.


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